субота, 28. март 2026.

Интерпелација о народном језику у далматинском судству

 

 

Интерпелација о народном језику у далматинском судству

Als man die Justizministerialverordnung vom 15. Marz 1862. in Betreff der Einfuhrung der slavischen Amtssprache zur Wahrung der wichtigsten Interessen, welche damit unbestreitbar zusammenhangen, erliess, glaubte man wenigstens theilweise dem gerechten Wunsche des dalmatinischen Volkes zu willfahren. 

Die bedingte und elastische Beschaffenheit obiger

Verfugung gab den Gerichtsbeamten hinlangliche Veranlassung, dieselbe meistens zu umgehen, so zwar, dass nicht nur die absolute Gleichberechtigung, welche ein so theures und naturliches Recht eines jeden Menschen enthalt, in dem nothigen Umfange nicht durchgefuhrt wurde, sondern auch das relativ mit der besagten Verordnung Angestrebte nicht zur Geltung kommen konnte.  

Die ganze Frage spitzt sich zu folgendem Dilemma zu: Entweder sind die Justizbeamten Dalmatiens der slavischen Sprache machtig oder nicht. Ist ersteres der Fall, dann muss man mit mir ubereinstimmen, dass es freilich leichter sei, die Worte des Einzuvernehmenden, welcher ausser der slavischen keine andere Sprache versteht, gleich im Protokolle niederzuschreiben, als sich der ernsten Muhe zu unterziehen, jene Worte stante pede italienisch ubersetzt im Protokolle wiederzugeben, wodurch, abgesehen von dem Zeitverluste, auch die Echtheit der Aussage bedeutend leiden muss. Im zweiten Falle, wenn namlich, ohne die slavische Sprache zu kennen, die Justizbeamten, die von einer slavischen Partei ausgesprochenen Worte italienisch ubersetzt dem Protokolle anvertrauen, wird dann niemand ernsthaft behaupten wollen, dass eine falsche Ubersetzung echt sei und dass ein gerichtlicher Beweis aus einem solchen Protokolle hergeleitet werden konne. 

Zur Erwagung, dass bei einer Bevolkerung, welche nicht einmal 1/2 Million ausmacht, 400.000 Dalmatiner keine andere, als die slavische Sprache kennen, und in weiterer Erwagung, dass alle die Einvernehmungen und Schlussverhandlungen mit diesen Parteien notwendigerweise in der slavischen Sprache gefuhrt werden mussen, ist die Annahme begrundet, dass entweder jene Justizbeamten, die vollkommene Kenntnis der Sprache erreicht haben und in der Lage sind, aus dem Slavischen ins Italienische aus dem Stegreif zu ubersetzen; dann waltet kein Hindernis zur unverzuglichen Einfuhrung der slavischen Sprache fur slavische Parteien ob, oder man muss zu dem Schlusse gelangen, dass die Ubersetzung nicht mit der ursprunglichen Aussage gleichbedeutend sei und dass der Beweis, den man aus dem gerichtlichen Protokolle zu schopfen genothigt ist, wenig Glauben verdiene. Nachdem Se. Excellenz der Herr Justizminister in der Sitzung vom 28. October l.J. diesem hohen Hause den Entwurf einer neuen Strafprozessordnung mit der Einfuhrung der Geschworenen vorlegte, und nachdem dieser Einrichtung gemass, als Richter Personen in der Gerichtsverhandlung theilnehmen werden, welche die italienische Sprache nicht im geringsten kennen, so erlaube ich mir an Se. Excellenz den Herrn Justizminister daruber die Frage zu stellen, ob er jetzt schon die Vorsorge getroffen hat, damit die Einrichtung in Dalmatien wirklich zu Stande komme, dass die gegenwartigen Justizbeamten, welche nach dem Entwurfe das istructorische Material zur Entscheidung der Geschwornen liefern sollen, sich unverzuglich in der Verfassung der Protokolle in der Sprache der kunftigen Geschwornenrichter und Parteien einuben, was einzig die richtige Entscheidung der Geschwornen in den einzelnen Fallen in der Zukunft ermoglichen und mittlerweile eine sichere Burgschaft fur die regelmassige Justizverwaltung bieten wird. 

Wien, am 4. November 1867.

 







Нема коментара:

Постави коментар